Vorverlegung der Schusszeiten
Gemäß § 49 Abs. 4 des Stmk. Jagdgesetztes, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.g.F. werden für das Jagdjahr 2025/26 im Revier
Gemeindejagd Piberegg
auf Grund von Schäden in Aufbringungsflächen, welche durch Rehwild verursacht wurden, die von der Stmk. Landesregierung mit Verordnung vom 09.03.1987, LGBl. Nr. 16/1987 i.d.g.F. festgesetzten Jagdzeiten für nachstehende Wildklassen abgeändert.