29.10.2016
Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in derausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich dasRecht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere,Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weisezu hegen, zu fangen und sich anzueignen.